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16 Juni2007

Statuten des „11er-Club“ im Seeland (2008)

Written by paeddy. Posted in Statuten

Zweck des Vereins

Artikel 1 ZGB

Der „11er-Club“ ist gemäss Artikel 60 bis 79 des ZBG organisiert. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.

Artikel 2 Zweck

Der „11er-Club“ bezweckt bei periodischen Treffen und Ausflügen die Geselligkeit zu fördern.

Artikel 3 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Mitgliedschaft

Artikel 4

Jedermann kann Mitglied werden. Die Aufnahmen erfolgen durch die Generalversammlung. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe an der Generalversammlung festgelegt wird.

Artikel 5

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 7 Verbandszugehörigkeit

Der „11er-Club“ ist keinem Verband angeschlossen.

Organisation

Artikel 8

Die Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

Artikel 9

Das oberste Organ des „11er-Club“ ist die Generalversammlung. Sie muss jedes Jahr bis Ende April stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

Artikel 10

Folgende Geschäfte müssen an der Generalversammlung behandelt und genehmigt werden:
  • Appell
  • Protokoll
  • Kasse- und Revisorenbericht
  • Jahresbeitrag
  • Jahresbericht
  • Jahresprogramm
  • Mutationen
  • Wahlen
  • Anträge
  • Ehrungen
  • Verschiedenes

Artikel 11

Wenn nicht anderes verlangt wird, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr (ausgenommen Artikel 16). Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 12

Anträge besonderer Tragweite sind 1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Anträge aus der Generalversammlung können an den Vorstand zur Begutachtung gebracht werden.

Artikel 13

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und dessen Chargierte für jeweils 2 Jahre. Ersatzwahlen können auch im Zwischenjahr erfolgen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitglieder und ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss Protokoll geführt werden.

Artikel 15 Finanzielle Kompetenz des Vorstandes

Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäfte Fr. 500.– im Jahr.

Artikel 16 Revisoren

Die Revisoren werden alle zwei Jahre mit dem Vorstand von der Generalversammlung gewählt. Die Revisoren prüfen die Belege und die Jahresrechnungen und erstatten schriftlich Bericht an die Generalversammlung.

Artikel 17 Aufnahme von Neumitgliedern

  • Es müssen alle Gründungsmitglieder mit der Aufnahme des Neumitglieds einverstanden sein.
  • Die Aufnahmebedingungen können durch den Vorstand jederzeit angepasst werden.
  • Die zukünftigen Neumitglieder müssen mind. einen Event für den 11er-Club organisieren, bevor über ihre Aufnahme entschieden wird. Zudem müssen sie an min. zwei aufeinanderfolgenden“Männerabenden“ teilgenommen haben.
  • Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze laufende Kalenderjahr zu begleichen. Zusätzlich, muss sich das Neumitglied mit der Hälfte das letztjährigen Mitgliederbeitrages im Club einkaufen.

Artikel 18 Ausflüge

  • Bei Ausflügen entscheidet die Mehrheit der Teilnehmer des Ausfluges über das Ziel.
  • Die Teilnahme am Ausflug ist für jedes Mitglied Pflicht. (Als Entschuldigung gilt: eigene Hochzeit, Geburt eines Kindes bei der eigenen Frau, Ferienabwesenheit, Geschäftsreise oder wenn auf Grund des Ausfluges die Scheidung durch die eigene Frau eingereicht wird).
  • Mitglieder, welche nicht teilnehmen können, haben kein Stimmrecht was den Ausflug anbelangt.
  • Für die Organisation ist ein Neumitglied verantwortlich. Hat es kein Neumitglied fällt die Organisation auf den Event-Manager.
  • Über die Finanzierung des Ausfluges entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Kassier.

Schlussbestimmungen

Artikel 19 Statutenänderungen

Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen und Neuerungen sind zu traktandieren.

Artikel 20 Auflösung der Vereins

Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange mindestens 5 Mitglieder das Fortbestehen verlangen. Bei einer allfälligen Auflösung wird das Vereinsvermögen unter den Gründungsmitglieder aufgeteilt.

Artikel 21 Gerichtsstand

Biel ist der Gerichtsstand dieses Vereins.

Artikel 22 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung der Generalversammlung (Gründungsversammlung) von 6. Juni 2007 in Kraft. Der Präsident:                    Der Vizepräsident: André Cardinaux                 Patrick Ammann Biel, 23.01.2008
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